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Miese Abzocke unter falscher Flagge
"Kein Abschluss unter dieser Nummer"
(21.08.2006 - mg/vznrw) Unter dem Motto „Kein Abschluss unter
dieser Nummer“ ruft die Verbraucherzentrale NRW die Bürger
derzeit auf, ungebetene lästige Werbeanrufe zu notieren und
zu melden. Ziel: Dem gesetzeswidrigen Gebaren, überraschend
Angerufene mit vermeintlich günstigen Konditionen zum Kauf
von Produkten oder Dienstleistungen zu ködern, Einhalt gebieten.
Diese Aktion gegen unerlaubte Werbung nutzen nun offenbar
Trittbrettfahrer, die unter der Flagge Verbraucherzentrale
NRW versuchen, Kasse zu machen. Ratsuchende berichteten, dass
sich Anrufer als Verbraucherzentrale NRW ausgaben und gegen
ein Entgelt von 29,90 Euro Dienstleistungen anboten, damit
unerlaubte Werbung künftig ausbleibe.
„Die Verbraucherzentrale NRW ruft weder ungebeten an noch
bietet sie Service-Pakete zum Schutz vor unerwünschtem Telefonmarketing“,
erklärt die Düsseldorfer Zentrale. Wer den Telefonwerber unter
falscher Flagge in der Leitung hat, sollte Datum und Uhrzeit
notieren sowie nach der genauen Unternehmensbezeichnung fragen
– und natürlich keinesfalls auf ein Vertragsangebot eingehen,
sondern schnell auflegen. Die Informationen können an die
nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW weitergegeben
oder per E-Mail an vz.nrw@vz-nrw.de weitergeleitet werden.
„Wir werden dann rechtliche Schritte prüfen, damit dieser
Geschäftemacher merkt, dass er mit dieser Nummer nicht durchkommt“,
kündigen die Verbraucherschützer an.
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Vorsicht Falle:
Falsche Online-Telefonrechnung bereitet Phishing vor Kunden
der Deutschen Telekom betroffen
(28.07.2005 - vera) Erst jüngst warnten die sächsischen Verbraucherschützer
Bank- und Sparkassenkunden vor Phishing-Mails, mit welchen
ihre persönlichen Kontozugangsdaten vom heimischen Computer
„gefischt“ werden können. Nun sind die Kunden der Deutschen
Telekom betroffen, die ihre Telefonrechnung online geordert
haben. Sie erhalten mit Absender-Angabe „Deutsche Telekom
AG“ eine E-Mail, die ihnen einen ungewöhnlich hohen Rechnungsbetrag
für den Monat Januar 2005 offeriert. Wer dann verschreckt
auf den in der Mail enthaltenen Link klickt, unter welchem
die Rechnung einzusehen ist, landet tatsächlich auf der echten
Telekom-Seite – aber: Wie das Online-Magazin www.heise.de
am 20. Juli 2005 berichtet, bemerkt man dabei jedoch nicht,
dass ein versteckter Frame im Hintergrund versucht, den Computer
über Schwachstellen des Internet-Explorers zu infizieren.
Über diese Lücken versucht die Webseite, vom User unbemerkt,
aus dem Internet Software nachzuladen und zu installieren.
Diese so genannten Trojaner könnten möglicherweise bei späteren
Internetbesuchen aktiv werden, um zum Beispiel heimlich weitere
Software nachzuladen. Diese könnte Phishing-Funktionen enthalten,
mit denen dann die Kontozugangsdaten ausspioniert werden.
Sachsens Verbraucherschützer empfehlen Verbrauchern, die ihre
Telefonrechnung online erhalten, bei ungewohnt hohem Rechnungsbetrag
keinesfalls auf den angegebenen Link in der E-Mail zu klicken.
Stattdessen sollten sie die E-Mail ausdrucken und sich mit
der zuständigen Rechnungsstelle der Deutschen Telekom in Verbindung
setzen, um den Sachverhalt zu klären. Weitere Informationen
und Beratung gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale
Sachsen.
Am Zentralen Service-Telefon 01805-79 77 77 kann montags
bis freitags von 9 – 16 Uhr ein Beratungstermin vereinbart
werden (12 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz).
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Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung in Wohnräumen“
(29.06.2005 - vera) Der Schaden ist immens: Auf etwa 200
Millionen Euro beziffern Fachleute die jährlichen Kosten,
die durch Schimmelpilzschäden hervorgerufen werden. Schimmelpilz
kann nicht nur massive Schäden am Gebäude anrichten, sondern
sich auch negativ auf das Raumklima und die Gesundheit der
Bewohner auswirken – schnelles und frühzeitiges Handeln ist
daher wichtig. Hilfe bei der Vermeidung oder Bekämpfung von
Schimmelpilz bietet der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“,
den die Verbraucherzentralen jetzt neu veröffentlicht haben.
Der Ratgeber informiert ausführlich über das Problem Schimmel,
klärt auf, wie man Pilze in der Wohnung vermeiden kann und
was man tun sollte, wenn der Schimmel sich bereits ausbreitet.
Leicht verständlich werden die Faktoren, die zur Schimmelbildung
führen können, erläutert. Informiert wird unter anderem über
die verschiedenen Arten von Feuchtigkeit, die zu Schäden führen
können, oder über die Risiken verschiedener Baumaterialien.
Leicht umsetzbare Verhaltenstipps etwa zum richtigen Lüften
und Heizen zeigen, wie man mit einfachen Mitteln das Ziel
einer „schimmelfreien“ Wohnung erreichen kann. Falls die Wohnung
dennoch von Schimmel befallen sein sollte, bietet eine Auflistung
der möglichen Schäden und der zu erwartenden Sanierungsarbeiten
eine wertvolle Orientierungshilfe. Außerdem beinhaltet der
Ratgeber einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
und Möglichkeiten des Schadensersatzes. Den Ratgeber „Feuchtigkeit
und Schimmelbildung in Wohnräumen“ gibt’s zum Abholpreis von
5,80 Euro in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale
NRW. Für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und Versand kommt
er – gegen Rechnung – auch ins Haus.
Bestelladresse: Versandservice der Verbraucherzentralen Adersstr.
78, 40215 Düsseldorf. Oder telefonisch unter 0180/500 14 33,
Fax: 0211/38 09-235, e-mail: publikationen@vz-nrw.de, Internet:
www.vz-nrw.de.
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Feuchtes WC-Papier kann Allergie auslösen
(vera - 11.10.2004) (dgk) Wer häufig feuchtes Toilettenpapier
verwendet, kann dadurch allergische Kontaktekzeme an Po und
Händen verursachen. Als Auslöser kommt der in den Feuchttüchern
häufig enthaltene Konservierungsstoff IPBC (Iodpropinylbutylcarbamat)
in Frage, wie Dermatologen von der Universitäts-Hautklinik
Graz (Österreich) berichten. Nach EU-Richtlinien dürfe das
gegen Pilze und Bakterien wirkende IPBC in Kosmetika, Shampoos,
Pflegecremes, Babypflegeserien sowie in Haushalts- und Kontaktlinsenreinigern
in einer Konzentration von maximal 0,05 Prozent enthalten
sein. Je häufiger solche Produkte aber benutzt würden, desto
größer sei das Risiko, eine Sensibilisierung zu entwickeln,
so die Grazer Dermatologen. IPBC wurde bisher als wenig bedenklich
eingestuft, nun aber doch als potentielles Allergen entlarvt.
Über Jahre angewendet, kann IPBC in feuchten WC-Tüchern selbst
in geringer Konzentration zur Ausbildung von Ekzemen im und
um den Analbereich führen. Das allergische Kontaktekzem kann
neben der Analregion selbst auch in der Gesäßfalte und an
den Händen auftreten. Wer allergische Symptome vermeiden will,
soll sich daher am besten nur mit Wasser und weißem, trockenem
Toilettenpapier reinigen.
Pressemitteilung des DGK, des deutschen grünen Kreuzes
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Zucker, Fett & Co.: Firmen laufen den Lobbyverbänden bei
der Kennzeichnung der Nährwerte davon
vzbv will obligatorische Nährwertkennzeichnung
13.09.2004 - Die Lobbyverbände der Lebensmittelbranche wehren
sich seit Langem gegen eine Nährwertkennzeichnung auf den
Verpackungen. Das verblüffende Ergebnis einer Untersuchung
der Verbraucherzentralen zeigt jetzt: Was die Branchenverbände
heftig bekämpfen, wird von den Unternehmen inzwischen häufig
praktiziert. Knapp die Hälfte von 1400 untersuchten Lebensmittelpackungen
war mit Informationen zum Nährwert versehen. In zwei Drittel
dieser Fälle machten die Hersteller diese Angaben sogar freiwillig.
"Unsere Studie zeigt: Eine durchgängige Nährwertkennzeichnung
ist machbar und praktikabel," sagte Prof. Dr. Edda Müller,
Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Der
Widerstand der Lobbyisten läuft der verbraucherfreundlichen
Praxis vieler Firmen längst hinterher."
Der vzbv rief dazu auf, die Nährwertkennzeichnung für alle
verpackten Lebensmittel europaweit gesetzlich zu verankern.
"Im Interesse der Firmen, die schon jetzt freiwillig mehr
machen als vorgeschrieben, brauchen wir verbindliche Regeln
für alle", so Edda Müller. Nährwertangaben sind bislang nur
in wenigen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei Diätprodukten
oder Säuglings- und Kleinkindernahrung. Unternehmensverbände
lehnten in der Vergangenheit Forderungen nach einer besseren
Kennzeichnung ihrer Produkte mit Angaben zu Fett, Eiweiß,
Zucker, Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen häufig
ab. Als Gründe dafür wurden mangelnder Platz auf den Etiketten,
eine mit der Kennzeichnung einhergehende mögliche Verteuerung
der Lebensmittel und angeblich fehlendes Interesse der Konsumenten
angeführt. Die Untersuchung der Verbraucherzentralen zeigt
nun, dass viele Lebensmittelhersteller ihre Produkte mit Angaben
zum Nährwert versehen - den Argumenten der Verbände zum Trotz.
Der Untersuchung zufolge waren insgesamt 47 Prozent der Produkte
mit Angaben zum Nährwert versehen. Während nur etwa jedes
sechste Produkt pflichtgekennzeichnet war, hatten die Hersteller
rund jedes Dritte freiwillig mit solchen Informationen versehen.
An erster Stelle der freiwillig gekennzeichneten Lebensmittel
standen trotz des hohen Fettgehalts Chips und Snacks (62 Prozent).
Fruchtjoghurts und alkoholfreie Getränke wurden in gut der
Hälfte der Fälle freiwillig mit Angaben zu Nährwert und Energie
versehen (58 bzw. 53 Prozent). Das Schlusslicht bildeten Backwaren,
Fleisch und Wurst. Hier waren nur 16 beziehungsweise 21 Prozent
mit Nährwertangaben gekennzeichnet. Besonders bei den Fleisch-
und Wurstwaren ist die Kennzeichnung stark herstellerabhängig.
Produkte mit niedrigem Fettgehalt werden hier bevorzugt mit
Informationen zum Nährwert versehen. Die Untersuchung zeigt,
dass viele Lebensmittelhersteller bereits auf Verbraucherwünsche
reagiert und ihre Produkte mit Nährwertangaben versehen haben.
"Die Kennzeichnung ist offenbar doch nicht so aufwendig und
teuer, wie die Industrieverbände immer wieder behaupten",
sagte Edda Müller.
Nährwertkennzeichnung - das soll auf die Packung:
In den USA und vielen anderen Ländern ist es längst üblich,
auf allen verpackten Lebensmitteln Angaben zu den folgenden
Nährwerten zu machen: Energiegehalt Kohlenhydrate (Zucker)
Ballaststoffe Mineralstoffe Eiweiß Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte
Fettsäuren) Vitamine Bei den Nährwerten sollen sowohl der
absolute Gehalt (in Gramm oder Milliliter) als auch der Anteil
am Referenzwert angegeben werden. Die so genannten europäischen
Referenzwerte sind vergleichbar mit der empfohlenen Tagesmenge.
Ansprechpartner Angelika Michel-Drees Referentin Ernährung
gesundheit@vzbv.de Carel Mohn Pressesprecher vzbv presse@vzbv.de
Quelle: www.vzbv.de
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Tendenz steigend: Fair-Einkaufsmöglichkeiten
(r-g-z). Was haben Fußbälle und Schokoriegel gemeinsam? Sowohl
den süßen Snack als auch der Deutschen liebstes Sportgerät
gibt es als fair gehandelte Ware zu kaufen. In Welt- und Naturkostläden
sind neben Kaffee und Tee unter anderem Honig, Schokolade
sowie Orangensaft aus Fairem Handel erhältlich. Viele Produkte
werden inzwischen auch in mehr als 22.000 Supermärkten und
Kaufhäusern angeboten. Doch wie sind die fair gehandelten
Produkte zu erkennen? Für Transparenz sorgt das weltweit einheitliche
TRANSFAIR-Siegel. Es zeigt in stilisierter Form eine Figur
mit erhobenem Arm vor einem Globus. Das Zeichen steht für
den Verzicht auf illegale Kinderarbeit, angemessene Löhne
für die Kleinbauern und Plantagenarbeiter sowie den Anbau
im Einklang mit der Natur. Obwohl der Preis etwas höher liegt,
zahlt es sich doppelt aus, fair einzukaufen: Die Produkte
sind hochwertig und unterstützen 800.000 Familien von Kleinbauern.
So konnten beispielsweise in Ghana durch den Verkauf von fair
gehandeltem Kakao Grundschulen gebaut und Brunnen gebohrt
werden. Die Kampagne "fair feels good." klärt über Prinzip,
Produkte und Hintergründe des Fairen Handels auf.
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Telefonwerbung für Steuersparmodelle verboten
(r-g-z). Die Akquise per Telefon für so genannte "Steuersparmodelle"
ist verboten. Die Verbraucherzentrale Hamburg verweist dazu
auf das von ihr erstrittene Urteil des Landgerichts Hamburg
(315 O 314/02 v. 19.12.2002) gegen eine Finanz- und Wirtschaftsberatung.
Mitarbeiter der Firma hatten Verbraucher angerufen, sich mit
"euro marketing" gemeldet und vorgegeben, man führe eine Umfrage
zum Jahressteuergesetz durch. Tatsächlich ging es darum, einen
Besuchstermin zu vereinbaren, bei dem "Steuersparmodelle"
verkauft werden sollten. Die Verbraucherzentrale mahnte die
Firma wegen unzulässiger Telefonwerbung ab. Sie zeigte sich
uneinsichtig, so dass die Sache vor das Hamburger Landgericht
ging. Dort wurde erneut bestätigt, dass es unzulässig sei,
Leute zu Werbezwecken anzurufen ("cold calls").
Viele Verbraucher ärgern sich über solche Anrufe, die die
Privatsphäre erheblich stören. Die Verbraucherzentrale rät
Betroffenen: "Wenn Sie angerufen werden: Nicht einfach ärgerlich
auflegen, sondern zum Schein auf das Gespräch eingehen und
sich schriftliche Unterlagen schicken lassen. Die brauchen
wir als Beweis dafür, wer angerufen hat. Berichten Sie uns
darüber. Wir gehen dann notfalls gerichtlich gegen die Störer
vor." Im Zusammenhang mit der durch den Bundestag geplanten
Lockerung des Telefonwerbeverbots empfehlen die Verbraucherschützer
auch, sich an den jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu wenden,
wenn die Bürger nicht möchten, dass Sie Abend für Abend und
über das Wochenende von Werbeanrufen belästigt werden.
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Steuererklärung
(r-g-z). Der Beginn eines neuen Jahres ist für viele auch
die Zeit, die Steuererklärung abzugeben. So mancher kriegt
schon Kopfschmerzen, wenn er die graugrünen Formblätter nur
ansieht, und gerade Frauen begnügen sich gerne mit der Unterschrift
unter die vorgelegten Papiere. Doch Vorsicht ist geboten:
Wenn die Steuererklärung falsch war, hat die Finanzverwaltung
bislang allein aus der Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung
auf eine Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung geschlossen.
Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit einem aktuellen
Urteil. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung
ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame
Steuererklärung zu unterschreiben, in welcher der andere Ehegatte
unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte
macht. Prinzipiell aber sollte man wohl über den eigenen Schatten
springen und die Unterlagen genau prüfen - denn Kontrolle
ist sicherer als blindes Vertrauen (BFH, Urteil vom 16.4.02;
in: DB 2002, 1484 f.).
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Handy: Notruf funktioniert europaweit mit 112
Oft entscheiden wenige Minuten über Tod oder Leben. Das
Handy bietet in einer solchen Situation wichtige Hilfe, um
Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr zu alarmieren. Mittlerweile
erfolgen in Deutschland über zehn Millionen Notrufe pro Jahr
vom Mobiltelefon aus. Egal, ob man die 112, 110 oder die Pannenhilfe
des ADAC unter 22 22 22 wählt: Das Handy sucht sich automatisch
ein zur Verfügung stehendes Netz. Selbst ohne Vertrag, Betreiberkarte
oder Guthaben kann ein Notruf über die 112 abgesetzt werden
- ohne dass eine PIN-Nummer eingegeben werden muss. Was viele
nicht wissen: Die 112 ist nicht nur in Deutschland erreichbar,
sondern auch in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
und zahlreichen anderen Ländern, zum Beispiel in der Türkei.
Auf Autofahrten, Ausflügen und alpinen Touren sollte das Handy
deshalb ständiger Begleiter sein. Selbst in entlegenen Gegenden,
zum Beispiel in den Bergen, wo eine vollständige Mobilfunknetzversorgung
nicht immer garantiert ist, wird das Handy zur mobilen Notrufsäule.
Über die Notrufnummer 112 sucht es sich automatisch das stärkste
Funknetz und stellt die Verbindung zur Rettungszentrale her.
Nicht immer kann ein Anrufer, der bei einem Notfall die 112
wählt, genau angeben, wo er sich befindet. Neue Mobilfunkstandards
wie UMTS leisten in einem solchen Fall vielleicht schon bald
eine wichtige Hilfe. Mit dem Ausbau des UMTS-Netzes soll künftig
eine Positionsbestimmung auf unter 100 Meter möglich sein.
Vorläufig besteht in ländlichen Gegenden allerdings nur eine
Ortungsgenauigkeit von einigen Kilometern. Die Positionsbestimmung
erfolgt dabei über das GSM-Mobilfunknetz und setzt das Einverständnis
des Anrufers voraus. Noch ein Tipp: Wer sich ein neues Handy
kauft, sollte sein altes nicht gleich wegwerfen. In vielen
deutschen Städten laufen bereits Aktionen, bei denen noch
funktionsfähige Mobiltelefone, mit denen die Notrufnummer
112 angewählt werden kann, zum Beispiel an Senioren verschenkt
werden.
Alistair Lamont
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Neue gesetzliche Regelungen stärken jetzt die Rechte von
Fluggästen
(r-g-z)ÜBERBUCHUNG: Wurde eine Maschine überbucht, so dass
die Passagiere nicht zusteigen können, haben sie einen Anspruch
auf verhältnismäßig hohe Entschädigungszahlungen: Bei Flügen
unter 1500 Kilometern Länge 250 Euro; bei Flügen innerhalb
der Europäischen Union über 1500 Kilometer Länge und allen
anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro.
Bei einer Flugstrecke über 3500 Kilometer beläuft sich der
Anspruch auf 600 Euro. Nicht beförderte Fluggäste können sich
entweder auf einen anderen Flug umbuchen lassen oder das Geld
für ihr Ticket zurückbekommen. Außerdem haben sie Anrecht
auf eine Mahlzeit und - falls nötig - eine Übernachtung im
Hotel.
Wird ein Flug komplett gestrichen, haben die Reisenden ein
Recht auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Flugpreises.
Ausnahme: Die Fluggesellschaft hat ihre Passagiere zwei Wochen
vor Abflug über den Ausfall informiert oder ihre Kunden auf
einen Alternativflieger umbucht, der ungefähr zur selben Zeit
stattfindet wie der ausgefallene Flug. Im Fall eines Flugausfalls
gilt dieselbe Essens- und Übernachtungsregelung wie oben.
Führt der Flugausfall zu einer Verspätung von mindestens fünf
Stunden, können sich die Reisenden auch den Flugschein erstatten
lassen. Letzteres gilt auch bei einer Verspätung von mehr
als fünf Stunden. Bei erheblichen Verspätungen bekommen die
Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen sowie im Zweifelsfall
eine Hotelübernachtung.
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