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Miese Abzocke unter falscher Flagge

"Kein Abschluss unter dieser Nummer"

(21.08.2006 - mg/vznrw) Unter dem Motto „Kein Abschluss unter dieser Nummer“ ruft die Verbraucherzentrale NRW die Bürger derzeit auf, ungebetene lästige Werbe­anrufe zu notieren und zu melden. Ziel: Dem gesetzeswidrigen Gebaren, überraschend Angerufene mit vermeintlich günstigen Konditionen zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen zu ködern, Einhalt gebieten. Diese Aktion gegen unerlaubte Werbung nutzen nun offenbar Trittbrettfahrer, die unter der Flagge Verbraucherzentrale NRW versuchen, Kasse zu machen. Ratsuchende berichteten, dass sich Anrufer als Verbraucherzentrale NRW ausgaben und gegen ein Entgelt von 29,90 Euro Dienstleistungen anboten, damit unerlaubte Werbung künftig ausbleibe.

„Die Verbraucherzentrale NRW ruft weder ungebeten an noch bietet sie Service-Pakete zum Schutz vor unerwünschtem Telefonmarketing“, erklärt die Düsseldorfer Zentrale. Wer den Telefonwerber unter falscher Flagge in der Leitung hat, sollte Datum und Uhrzeit notieren sowie nach der genauen Unternehmensbezeichnung fragen – und natürlich keinesfalls auf ein Vertragsangebot eingehen, sondern schnell auflegen. Die Informationen können an die nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW weitergegeben oder per E-Mail an vz.nrw@vz-nrw.de weitergeleitet werden. „Wir werden dann rechtliche Schritte prüfen, damit dieser Geschäftemacher merkt, dass er mit dieser Nummer nicht durchkommt“, kündigen die Verbraucherschützer an.

 

Vorsicht Falle:

Falsche Online-Telefonrechnung bereitet Phishing vor Kunden der Deutschen Telekom betroffen

(28.07.2005 - vera) Erst jüngst warnten die sächsischen Verbraucherschützer Bank- und Sparkassenkunden vor Phishing-Mails, mit welchen ihre persönlichen Kontozugangsdaten vom heimischen Computer „gefischt“ werden können. Nun sind die Kunden der Deutschen Telekom betroffen, die ihre Telefonrechnung online geordert haben. Sie erhalten mit Absender-Angabe „Deutsche Telekom AG“ eine E-Mail, die ihnen einen ungewöhnlich hohen Rechnungsbetrag für den Monat Januar 2005 offeriert. Wer dann verschreckt auf den in der Mail enthaltenen Link klickt, unter welchem die Rechnung einzusehen ist, landet tatsächlich auf der echten Telekom-Seite – aber: Wie das Online-Magazin www.heise.de am 20. Juli 2005 berichtet, bemerkt man dabei jedoch nicht, dass ein versteckter Frame im Hintergrund versucht, den Computer über Schwachstellen des Internet-Explorers zu infizieren.

Über diese Lücken versucht die Webseite, vom User unbemerkt, aus dem Internet Software nachzuladen und zu installieren. Diese so genannten Trojaner könnten möglicherweise bei späteren Internetbesuchen aktiv werden, um zum Beispiel heimlich weitere Software nachzuladen. Diese könnte Phishing-Funktionen enthalten, mit denen dann die Kontozugangsdaten ausspioniert werden. Sachsens Verbraucherschützer empfehlen Verbrauchern, die ihre Telefonrechnung online erhalten, bei ungewohnt hohem Rechnungsbetrag keinesfalls auf den angegebenen Link in der E-Mail zu klicken. Stattdessen sollten sie die E-Mail ausdrucken und sich mit der zuständigen Rechnungsstelle der Deutschen Telekom in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären. Weitere Informationen und Beratung gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen.

Am Zentralen Service-Telefon 01805-79 77 77 kann montags bis freitags von 9 – 16 Uhr ein Beratungstermin vereinbart werden (12 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz).

 

Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung in Wohnräumen“

(29.06.2005 - vera) Der Schaden ist immens: Auf etwa 200 Millionen Euro beziffern Fachleute die jährlichen Kosten, die durch Schimmelpilzschäden hervorgerufen werden. Schimmelpilz kann nicht nur massive Schäden am Gebäude anrichten, sondern sich auch negativ auf das Raumklima und die Gesundheit der Bewohner auswirken – schnelles und frühzeitiges Handeln ist daher wichtig. Hilfe bei der Vermeidung oder Bekämpfung von Schimmelpilz bietet der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“, den die Verbraucherzentralen jetzt neu veröffentlicht haben.

Der Ratgeber informiert ausführlich über das Problem Schimmel, klärt auf, wie man Pilze in der Wohnung vermeiden kann und was man tun sollte, wenn der Schimmel sich bereits ausbreitet. Leicht verständlich werden die Faktoren, die zur Schimmelbildung führen können, erläutert. Informiert wird unter anderem über die verschiedenen Arten von Feuchtigkeit, die zu Schäden führen können, oder über die Risiken verschiedener Baumaterialien. Leicht umsetzbare Verhaltenstipps etwa zum richtigen Lüften und Heizen zeigen, wie man mit einfachen Mitteln das Ziel einer „schimmelfreien“ Wohnung erreichen kann. Falls die Wohnung dennoch von Schimmel befallen sein sollte, bietet eine Auflistung der möglichen Schäden und der zu erwartenden Sanierungsarbeiten eine wertvolle Orientierungshilfe. Außerdem beinhaltet der Ratgeber einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Möglichkeiten des Schadensersatzes. Den Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung in Wohnräumen“ gibt’s zum Abholpreis von 5,80 Euro in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und Versand kommt er – gegen Rechnung – auch ins Haus.

Bestelladresse: Versandservice der Verbraucherzentralen Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf. Oder telefonisch unter 0180/500 14 33, Fax: 0211/38 09-235, e-mail: publikationen@vz-nrw.de, Internet: www.vz-nrw.de.

 

Feuchtes WC-Papier kann Allergie auslösen

(vera - 11.10.2004) (dgk) Wer häufig feuchtes Toilettenpapier verwendet, kann dadurch allergische Kontaktekzeme an Po und Händen verursachen. Als Auslöser kommt der in den Feuchttüchern häufig enthaltene Konservierungsstoff IPBC (Iodpropinylbutylcarbamat) in Frage, wie Dermatologen von der Universitäts-Hautklinik Graz (Österreich) berichten. Nach EU-Richtlinien dürfe das gegen Pilze und Bakterien wirkende IPBC in Kosmetika, Shampoos, Pflegecremes, Babypflegeserien sowie in Haushalts- und Kontaktlinsenreinigern in einer Konzentration von maximal 0,05 Prozent enthalten sein. Je häufiger solche Produkte aber benutzt würden, desto größer sei das Risiko, eine Sensibilisierung zu entwickeln, so die Grazer Dermatologen. IPBC wurde bisher als wenig bedenklich eingestuft, nun aber doch als potentielles Allergen entlarvt. Über Jahre angewendet, kann IPBC in feuchten WC-Tüchern selbst in geringer Konzentration zur Ausbildung von Ekzemen im und um den Analbereich führen. Das allergische Kontaktekzem kann neben der Analregion selbst auch in der Gesäßfalte und an den Händen auftreten. Wer allergische Symptome vermeiden will, soll sich daher am besten nur mit Wasser und weißem, trockenem Toilettenpapier reinigen.

Pressemitteilung des DGK, des deutschen grünen Kreuzes

 

Zucker, Fett & Co.: Firmen laufen den Lobbyverbänden bei der Kennzeichnung der Nährwerte davon

vzbv will obligatorische Nährwertkennzeichnung

13.09.2004 - Die Lobbyverbände der Lebensmittelbranche wehren sich seit Langem gegen eine Nährwertkennzeichnung auf den Verpackungen. Das verblüffende Ergebnis einer Untersuchung der Verbraucherzentralen zeigt jetzt: Was die Branchenverbände heftig bekämpfen, wird von den Unternehmen inzwischen häufig praktiziert. Knapp die Hälfte von 1400 untersuchten Lebensmittelpackungen war mit Informationen zum Nährwert versehen. In zwei Drittel dieser Fälle machten die Hersteller diese Angaben sogar freiwillig. "Unsere Studie zeigt: Eine durchgängige Nährwertkennzeichnung ist machbar und praktikabel," sagte Prof. Dr. Edda Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Der Widerstand der Lobbyisten läuft der verbraucherfreundlichen Praxis vieler Firmen längst hinterher."

Der vzbv rief dazu auf, die Nährwertkennzeichnung für alle verpackten Lebensmittel europaweit gesetzlich zu verankern. "Im Interesse der Firmen, die schon jetzt freiwillig mehr machen als vorgeschrieben, brauchen wir verbindliche Regeln für alle", so Edda Müller. Nährwertangaben sind bislang nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei Diätprodukten oder Säuglings- und Kleinkindernahrung. Unternehmensverbände lehnten in der Vergangenheit Forderungen nach einer besseren Kennzeichnung ihrer Produkte mit Angaben zu Fett, Eiweiß, Zucker, Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen häufig ab. Als Gründe dafür wurden mangelnder Platz auf den Etiketten, eine mit der Kennzeichnung einhergehende mögliche Verteuerung der Lebensmittel und angeblich fehlendes Interesse der Konsumenten angeführt. Die Untersuchung der Verbraucherzentralen zeigt nun, dass viele Lebensmittelhersteller ihre Produkte mit Angaben zum Nährwert versehen - den Argumenten der Verbände zum Trotz. Der Untersuchung zufolge waren insgesamt 47 Prozent der Produkte mit Angaben zum Nährwert versehen. Während nur etwa jedes sechste Produkt pflichtgekennzeichnet war, hatten die Hersteller rund jedes Dritte freiwillig mit solchen Informationen versehen. An erster Stelle der freiwillig gekennzeichneten Lebensmittel standen trotz des hohen Fettgehalts Chips und Snacks (62 Prozent). Fruchtjoghurts und alkoholfreie Getränke wurden in gut der Hälfte der Fälle freiwillig mit Angaben zu Nährwert und Energie versehen (58 bzw. 53 Prozent). Das Schlusslicht bildeten Backwaren, Fleisch und Wurst. Hier waren nur 16 beziehungsweise 21 Prozent mit Nährwertangaben gekennzeichnet. Besonders bei den Fleisch- und Wurstwaren ist die Kennzeichnung stark herstellerabhängig. Produkte mit niedrigem Fettgehalt werden hier bevorzugt mit Informationen zum Nährwert versehen. Die Untersuchung zeigt, dass viele Lebensmittelhersteller bereits auf Verbraucherwünsche reagiert und ihre Produkte mit Nährwertangaben versehen haben. "Die Kennzeichnung ist offenbar doch nicht so aufwendig und teuer, wie die Industrieverbände immer wieder behaupten", sagte Edda Müller.

Nährwertkennzeichnung - das soll auf die Packung:

In den USA und vielen anderen Ländern ist es längst üblich, auf allen verpackten Lebensmitteln Angaben zu den folgenden Nährwerten zu machen: Energiegehalt Kohlenhydrate (Zucker) Ballaststoffe Mineralstoffe Eiweiß Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) Vitamine Bei den Nährwerten sollen sowohl der absolute Gehalt (in Gramm oder Milliliter) als auch der Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die so genannten europäischen Referenzwerte sind vergleichbar mit der empfohlenen Tagesmenge.

Ansprechpartner Angelika Michel-Drees Referentin Ernährung gesundheit@vzbv.de Carel Mohn Pressesprecher vzbv presse@vzbv.de

Quelle: www.vzbv.de

 

Tendenz steigend: Fair-Einkaufsmöglichkeiten

(r-g-z). Was haben Fußbälle und Schokoriegel gemeinsam? Sowohl den süßen Snack als auch der Deutschen liebstes Sportgerät gibt es als fair gehandelte Ware zu kaufen. In Welt- und Naturkostläden sind neben Kaffee und Tee unter anderem Honig, Schokolade sowie Orangensaft aus Fairem Handel erhältlich. Viele Produkte werden inzwischen auch in mehr als 22.000 Supermärkten und Kaufhäusern angeboten. Doch wie sind die fair gehandelten Produkte zu erkennen? Für Transparenz sorgt das weltweit einheitliche TRANSFAIR-Siegel. Es zeigt in stilisierter Form eine Figur mit erhobenem Arm vor einem Globus. Das Zeichen steht für den Verzicht auf illegale Kinderarbeit, angemessene Löhne für die Kleinbauern und Plantagenarbeiter sowie den Anbau im Einklang mit der Natur. Obwohl der Preis etwas höher liegt, zahlt es sich doppelt aus, fair einzukaufen: Die Produkte sind hochwertig und unterstützen 800.000 Familien von Kleinbauern. So konnten beispielsweise in Ghana durch den Verkauf von fair gehandeltem Kakao Grundschulen gebaut und Brunnen gebohrt werden. Die Kampagne "fair feels good." klärt über Prinzip, Produkte und Hintergründe des Fairen Handels auf.

 

Telefonwerbung für Steuersparmodelle verboten

(r-g-z). Die Akquise per Telefon für so genannte "Steuersparmodelle" ist verboten. Die Verbraucherzentrale Hamburg verweist dazu auf das von ihr erstrittene Urteil des Landgerichts Hamburg (315 O 314/02 v. 19.12.2002) gegen eine Finanz- und Wirtschaftsberatung. Mitarbeiter der Firma hatten Verbraucher angerufen, sich mit "euro marketing" gemeldet und vorgegeben, man führe eine Umfrage zum Jahressteuergesetz durch. Tatsächlich ging es darum, einen Besuchstermin zu vereinbaren, bei dem "Steuersparmodelle" verkauft werden sollten. Die Verbraucherzentrale mahnte die Firma wegen unzulässiger Telefonwerbung ab. Sie zeigte sich uneinsichtig, so dass die Sache vor das Hamburger Landgericht ging. Dort wurde erneut bestätigt, dass es unzulässig sei, Leute zu Werbezwecken anzurufen ("cold calls").

Viele Verbraucher ärgern sich über solche Anrufe, die die Privatsphäre erheblich stören. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen: "Wenn Sie angerufen werden: Nicht einfach ärgerlich auflegen, sondern zum Schein auf das Gespräch eingehen und sich schriftliche Unterlagen schicken lassen. Die brauchen wir als Beweis dafür, wer angerufen hat. Berichten Sie uns darüber. Wir gehen dann notfalls gerichtlich gegen die Störer vor." Im Zusammenhang mit der durch den Bundestag geplanten Lockerung des Telefonwerbeverbots empfehlen die Verbraucherschützer auch, sich an den jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu wenden, wenn die Bürger nicht möchten, dass Sie Abend für Abend und über das Wochenende von Werbeanrufen belästigt werden.

 

Steuererklärung

(r-g-z). Der Beginn eines neuen Jahres ist für viele auch die Zeit, die Steuererklärung abzugeben. So mancher kriegt schon Kopfschmerzen, wenn er die graugrünen Formblätter nur ansieht, und gerade Frauen begnügen sich gerne mit der Unterschrift unter die vorgelegten Papiere. Doch Vorsicht ist geboten: Wenn die Steuererklärung falsch war, hat die Finanzverwaltung bislang allein aus der Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung auf eine Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung geschlossen. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit einem aktuellen Urteil. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, in welcher der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht. Prinzipiell aber sollte man wohl über den eigenen Schatten springen und die Unterlagen genau prüfen - denn Kontrolle ist sicherer als blindes Vertrauen (BFH, Urteil vom 16.4.02; in: DB 2002, 1484 f.).

 

Handy: Notruf funktioniert europaweit mit 112

Oft entscheiden wenige Minuten über Tod oder Leben. Das Handy bietet in einer solchen Situation wichtige Hilfe, um Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr zu alarmieren. Mittlerweile erfolgen in Deutschland über zehn Millionen Notrufe pro Jahr vom Mobiltelefon aus. Egal, ob man die 112, 110 oder die Pannenhilfe des ADAC unter 22 22 22 wählt: Das Handy sucht sich automatisch ein zur Verfügung stehendes Netz. Selbst ohne Vertrag, Betreiberkarte oder Guthaben kann ein Notruf über die 112 abgesetzt werden - ohne dass eine PIN-Nummer eingegeben werden muss. Was viele nicht wissen: Die 112 ist nicht nur in Deutschland erreichbar, sondern auch in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und zahlreichen anderen Ländern, zum Beispiel in der Türkei. Auf Autofahrten, Ausflügen und alpinen Touren sollte das Handy deshalb ständiger Begleiter sein. Selbst in entlegenen Gegenden, zum Beispiel in den Bergen, wo eine vollständige Mobilfunknetzversorgung nicht immer garantiert ist, wird das Handy zur mobilen Notrufsäule.

Über die Notrufnummer 112 sucht es sich automatisch das stärkste Funknetz und stellt die Verbindung zur Rettungszentrale her. Nicht immer kann ein Anrufer, der bei einem Notfall die 112 wählt, genau angeben, wo er sich befindet. Neue Mobilfunkstandards wie UMTS leisten in einem solchen Fall vielleicht schon bald eine wichtige Hilfe. Mit dem Ausbau des UMTS-Netzes soll künftig eine Positionsbestimmung auf unter 100 Meter möglich sein. Vorläufig besteht in ländlichen Gegenden allerdings nur eine Ortungsgenauigkeit von einigen Kilometern. Die Positionsbestimmung erfolgt dabei über das GSM-Mobilfunknetz und setzt das Einverständnis des Anrufers voraus. Noch ein Tipp: Wer sich ein neues Handy kauft, sollte sein altes nicht gleich wegwerfen. In vielen deutschen Städten laufen bereits Aktionen, bei denen noch funktionsfähige Mobiltelefone, mit denen die Notrufnummer 112 angewählt werden kann, zum Beispiel an Senioren verschenkt werden.

Alistair Lamont

Neue gesetzliche Regelungen stärken jetzt die Rechte von Fluggästen

(r-g-z)ÜBERBUCHUNG: Wurde eine Maschine überbucht, so dass die Passagiere nicht zusteigen können, haben sie einen Anspruch auf verhältnismäßig hohe Entschädigungszahlungen: Bei Flügen unter 1500 Kilometern Länge 250 Euro; bei Flügen innerhalb der Europäischen Union über 1500 Kilometer Länge und allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro. Bei einer Flugstrecke über 3500 Kilometer beläuft sich der Anspruch auf 600 Euro. Nicht beförderte Fluggäste können sich entweder auf einen anderen Flug umbuchen lassen oder das Geld für ihr Ticket zurückbekommen. Außerdem haben sie Anrecht auf eine Mahlzeit und - falls nötig - eine Übernachtung im Hotel.

Wird ein Flug komplett gestrichen, haben die Reisenden ein Recht auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Flugpreises. Ausnahme: Die Fluggesellschaft hat ihre Passagiere zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall informiert oder ihre Kunden auf einen Alternativflieger umbucht, der ungefähr zur selben Zeit stattfindet wie der ausgefallene Flug. Im Fall eines Flugausfalls gilt dieselbe Essens- und Übernachtungsregelung wie oben. Führt der Flugausfall zu einer Verspätung von mindestens fünf Stunden, können sich die Reisenden auch den Flugschein erstatten lassen. Letzteres gilt auch bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden. Bei erheblichen Verspätungen bekommen die Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen sowie im Zweifelsfall eine Hotelübernachtung.


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Diese Seite wurde am 10.06.2010 aktualisiert !